Lateinische Rechtsregeln und -begriffe
QUELLE: http://www.zap-verlag.de/online-dienste/iusgratis/latr.html.
(C) Verlag für die Rechts-
und Anwaltspraxis 1998
Zusammengestellt und erläutert von Günter Lange.
Anregungen und Hinweise an: g.lange@zap-verlag.de
[ A ]
- aberratio ictus
- Fehlgehen der Tat: der Täter trifft statt des anvisierten Opfers
oder Tatobjekts ein anderes=Versuch am anvisierten in Tateinheit mit
Fahrlässigkeit am getroffenen Opfer/Tatobjekt. Nicht zu verwechseln mit
"error in persona".
- actio
- Klagemöglichkeit im römischen Recht. Nur bestimmte Ansprüche konnten
überhaupt geltend gemacht werden, sog. Aktionensystem.
- actio negatoria
- Eine dieser Klagemöglichkeiten ist der Abwehranspruch aus dem
Eigentum: das Eigentum wird in anderer Weise als durch Entziehung oder
Vorenthaltung beeinträchtigt (z.B. durch Immissionen). Vom Störer kann
die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangt werden (heute § 1004
BGB).
- actio libera in causa
- Vorverlagerung der Schuld: der Täter hat die Tat zwar im Zustand der
Schuldunfähigkeit begangen (z.B. jemand begeht Sachbeschädigung oder
Körperverletzung im Alkoholrausch; Eltern erdrücken ihr Kleinkind im
Schlaf), hat aber bei der Herbeiführung der Schuldunfähigkeit
vorausgesehen (Vorsatz) oder hätte voraussehen können (Fahrlässigkeit),
daß er später diese Tat begehen werde.
- actio pro socio
- Ein einzelner Gesellschafter kann ein allen Gesellschaftern zur
gesamten Hand zustehenden Anspruch gegen einen anderen Gesellschafter
geltend machen (vgl. § 705 BGB). Der Anspruch kann in eigenem Namen
geltend gemacht, die Leistung aber nur an die Gesamthand verlangt
werden.
- actus contrarius
- Eine Rechtshandlung, die das Gegenteil einer früheren Rechtshandlung
bezweckt.
- aliud
- Eine andere, d.h. vertraglich nicht vereinbarte, Sache. Bedeutung
beim Kauf: hier kann die Abgrenzung zwischen fehlerhaft gelieferter (mit
der Folge des Sachmangels) und Lieferung einer nicht verkauften Sache
(mit der Folge der Nichterfüllung) zweifelhaft sein, insbesondere beim
sog. Gattungskauf.
- animus auctoris
- Täterwille. Bedeutung für die Unterscheidung von (Mit-)Täter und
Gehilfe im Strafrecht. Unterschieden wurde nach der z.B. noch vom
Reichsgericht vertretenen sog. "subjektiven Theorie", ob ein
Tatbeteiligter die Tat als eigene oder als fremde wollte.
- animus socii
- Gehilfenwille. Siehe hierzu: "animus auctoris".
- argumentum a maiori ad minus
- Erst-recht-Schluß: "wenn schon.., dann erst recht..". Folgerung des
Schwächeren aus dem Stärkeren.
- argumentum e contrario
- Gegen- oder Umkehrschluß.
[ B ]
- brevi manu traditio
- Form der Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen: der Erwerber
ist bereits im Besitz der veräußerten Sache. Die an sich notwendige
Übergabe der Sache entfällt (s. § 929 Satz 2 BGB).
[ C ]
- cessio legis
- Forderungsübergang kraft Gesetzes: der Übergang einer Forderung wird
in einer Rechtsnorm angeordnet - im Gegensatz zur ansonsten notwendigen
rechtsgeschäftlichen Abtretung (vgl. §§ 398 ff. BGB).
- clausula rebus sic stantibus
- Erwartung von vertragschließenden Parteien, daß sich das Verhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung bis zur späteren Vertragserfüllung
nicht wesentlich ändert, z.B. durch unvorhersehbare hohe Inflation.
Wichtig für die Frage des Wegfalls der sog. "Geschäftsgrundlage".
- commodum
- Nutzen (stellvertretender), genauer: Ersatzanspruch. Wird dem
Schuldner eine Leistung an den Gläubiger unmöglich, erhält er jedoch im
Zusammenhang mit dieser Unmöglichkeit einen Ersatz(anspruch), z.B. eine
Versicherungsleistung, so kann der Gläubiger statt der ursprünglichen
Leistung die Herausgabe dieses Ersatzes verlangen (vgl. § 281 BGB).
- conditio sine qua non
- Notwendige Bedingung. Bedeutung für die Kausalitätsprüfung im
Strafrecht: dem Täter ist der Erfolg seiner Handlung nur zuzurechnen,
wenn diese nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg
entfiele.
- culpa in contrahendo
- Verschulden bei Vertragsschluß. Auch schon vor (und unabhängig von
einem späteren) Vertragsabschluß können die Beteiligten nach
Vertragsrecht und nicht nur aus unerlaubter Handlung haften. Beispiel:
Kunde rutscht im Kaufhaus auf Bananenschale aus. Es entsteht ein
Schadensersatzanspruch aus der Verletzung eines vertragsähnlichen
Vertrauensverhältnisses. Eine generelle gesetzliche Regelung hierzu
fehlt, das BGB enthält lediglich Einzelregelungen (z.B. Anfechtung wegen
Drohung oder Täuschung, § 123 BGB).
- culpa in eligendo
- Auswahlverschulden. Wer einen anderen zu seinem Verrichtungsgehilfen
bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser
anrichtet. Er haftet aber dann nicht, wenn er den Beweis führen kann,
den Gehilfen sorgfältig ausgesucht und überwacht zu haben
(Exkulpationsbeweis), vgl. § 831 BGB.
[ D ]
- da mihi factum, dabo tibi ius
- Verfahrensregel des römischen Rechts: wenn du mir den Sachverhalt
gibst, gebe ich dir das Recht. Die streitenden Parteien brauchen dem
Richter nur den Sachverhalt schildern, nicht aber Rechtsausführungen
machen, denn das Gericht kennt das Recht selber (s.a. "iura novit
curia"). Vgl. z.B. §§ 130, 253 ZPO.
- de lege ferenda
- Nach künftigem Recht, d.h. nach dem Gesetz, das erst noch erlassen
werden muß. Gegensatz: "de lege lata".
- de lege lata
- Nach geltendem Recht, d.h. auf der Grundlage des bestehenden
Gesetzes. Gegensatz: "de lege ferenda".
- diligentia quam in suis
- Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. In einigen Rechtsbeziehungen
gilt eine Haftungseinschränkung auf diejenige Sorgfalt, die der
Schädiger auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt,
insbesondere bei der Fürsorge für fremdes Vermögen: der unentgeltliche
Verwahrer (vgl. § 690 BGB), der BGB-Gesellschafter (§ 708 BGB), die
Ehegatten (§ 1359 BGB), die Eltern (§ 1664 BGB), der Vorerbe (§ 2131
BGB). Diese Haftungserleichterung endet jedoch bei grober Fahrlässigkeit
(vgl. § 277 BGB).
- dolo facit, qui petit, quod statim redditurus est
- Arglistig handelt, wer etwas verlangt, was er sofort wieder
herausgeben müßte. Anwendungsfall des umfassenden Grundsatzes von Treu
und Glauben (§ 242 BGB).
- dolus directus
- Unbedingter Vorsatz im Strafrecht: der Täter weiß um die Folgen
seines Handeln und will den Taterfolg auch herbeiführen.
- dolus eventualis
- Bedingter Vorsatz im Strafrecht: der Täter hält es für möglich, daß
sein Handeln den Taterfolg herbeiführt, nimmt diesen aber billigend in
Kauf.
- dolus generalis
- Umfassender Vorsatz im Strafrecht: der Täter glaubt den Taterfolg
bereits herbeigeführt zu haben, dieser tritt beispielsweise aber erst
durch die unternommene Spurenbeseitigung ein (das schon totgeglaubte
Opfer wird in einen See geworfen und ertrinkt). Um Vorsatz bejahen zu
können, konstruierte man früher die Rechtsfigur des dolus generalis. Sie
wird heute nicht mehr verwendet, vielmehr nimmt man eine unwesentliche
Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf an.
- do ut des
- Ich gebe, damit du gibst. Charakteristikum des gegenseitigen
Vertrages (vgl. §§ 320 ff. BGB). Die beiderseitigen Verpflichtungen
stehen, anders als beim einseitig verpflichtenden Vertrag (z.B. Leihe,
Darlehen), in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis (Synallagma).
[ E ]
- error in obiecto
- Irrtum über den Gegenstand der Tat, s. näher "error in persona".
- error in persona
- Irrtum in der Person des Opfers: anders als beim Fehlgehen der Tat
(s. "aberratio ictus") trifft der Täter das anvisierte Opfer, irrt sich
jedoch über dessen Identität. Der Irrtum ist wegen Gleichwertigkeit des
Angriffsobjekts (Mensch) unbeachtlich.
- exceptio doli
- Einrede der Arglist. Früher mußte ein Beteiligter am
Geschäftsverkehr, der mißbräuchliche Rechtsausübung verhindern wollte,
dem anderen Teil eine Einrede entgegenhalten. Heute bedarf die Berufung
auf den Grundsatz von Treu und Glauben ( § 242 BGB) keiner Einrede mehr,
vielmehr begrenzt dieser die Ansprüche aller Beteiligten unmittelbar.
- ex nunc
- Ab jetzt, also mit Rechtswirkung erst für die Zukunft. Beispiel:
Kündigung.
- ex tunc
- Rückwirkend, also mit Wirkung auch für die Vergangenheit. Beispiel:
Anfechtung.
[ F ]
- facultas alternativa
- Ersetzungsbefugnis: der Schuldner oder der Gläubiger ist berechtigt,
statt der vereinbarten Leistung eine andere zu erbringen bzw. zu
fordern. Beispiele: Geldersatz statt Naturalrestitution ( § 251 Abs. 2
BGB) oder Kapitalabfindung statt Rentenzahlung ( § 843 Abs. 3 BGB).
- falsa demonstratio non nocet
- Eine unrichtige Bezeichnung schadet nicht. Grundsatz im Vertrags-
und Verfahrensrecht, daß eine irrtümliche Falschbezeichnung unerheblich
ist, wenn der Erklärungsempfänger erkennt, was gemeint war.
- falsus procurator
- Vertreter ohne Vertretungsmacht. Jemand tritt im Namen eines anderen
auf, ohne von diesem beauftragt zu sein oder er überschreitet die
erteilte Vollmacht.
- furtum usus
- Gebrauchsanmaßung: Jemand benutzt eine fremde Sache. Da er sie
zurückgeben, also den Besitzer nicht dauerhaft enteignen will, liegt
kein Diebstahl vor. Ausnahmsweise ist die Gebrauchsanmaßung strafbar bei
Fahrzeugen (§ 248 b StGB) und Pfandstücken (§ 290 StGB).
[ I ]
- in dubio pro reo
- Im Zweifel für den Angeklagten. Bildet einen ungeschriebenen
Grundsatz im Stafrecht: der Angeklagte darf nicht verurteilt werden,
wenn das Gericht nicht von seiner Tatbeteiligung überzeugt ist.
- invitatio ad offerendum
- Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Stellt selbst noch keinen
Vertragsantrag i.S.d. §§ 145 ff. BGB dar, so daß ein potentieller
Vertragspartner nicht einfach durch Annahme den Vertragsschluß
herbeiführen kann, vielmehr selbst erst ein Angebot abgeben muß.
Beispiele: Anbringen eines Preisschildes an einer Ware; Inserat in einer
Zeitung.
- ipso iure
- Kraft Gesetzes. Die Rechtswirkung tritt unmittelbar ein, also ohne
weiteren Rechtsakt wie Willenserklärung eines Beteiligten oder
Verwaltungsakt. Beispiel: Erbanfall mit dem Tode des Erblassers.
- iudex ad quem
- Bezeichnung des zuständigen Richters im Rechtsmittelrecht: der
Richter, der über das Rechtsmittel zu entscheiden hat. Dort sind einige
Rechtsmittel auch einzulegen. Beispiel: Berufung und Revision in
Zivilsachen, §§ 518, 553 ZPO.
- iudex a quo
- Bezeichnung des zuständigen Richters im Rechtsmittelrecht: der
Richter, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat, ist oft auch
zuständig für die Entgegennahme des Rechtsmittels. Beispiel: Beschwerde,
§§ 569 BGB, 306 StPO, Berufung und Revision in Strafsachen,§§ 314, 341
StPO.
- iudex non calculat
- Der Richter rechnet nicht. Römischer Rechtsgrundsatz ( in
realistischer Einschätzung der mathematischen Fähigkeiten eines
Großteils der Juristen ), daß Rechenoperationen im Urteil nicht in
Rechtskraft erwachsen. Vgl. heute noch § 319 ZPO.
- iura novit curia
- Das Gericht kennt das Recht (selber). Die Parteien brauchen keine
Rechtsausführung machen, sondern nur den Sachverhalt vortragen. Das
Gericht wendet die Rechtssätze von Amts wegen an. Ausnahmen bestehen bei
fremdem Recht und dem Gericht unbekannten Gewohnheitsrechten und
Statuten (§ 293 ZPO). Siehe auch "da mihi factum, dabo tibi ius".
- ius cogens
- Zwingendes Recht. Die betreffende Rechtsnorm kann aus Gründen des
Schutzes einer Partei oder des Rechtsverkehrs nicht durch Vereinbarung
der Parteien abbedungen werden. Beispiel: die Haftung für vorsätzliches
Handeln, § 276 Abs. 2 BGB.
- ius dispositivum
- Nachgiebiges Recht. Die betreffende Rechtsnorm kann von den Parteien
abbedungen werden. Die meisten Vorschriften des Zivilrechts sind
abdingbar.
- ius sanguinis
- Staatsangehörigkeitsrecht: Die Staatsangehörigkeit eines
Neugeborenen richtet sich nach der Abstammung, d.h. nach der
Staatsangehörigkeit der Eltern.
- ius soli
- Staatsangehörigkeitsrecht: Ein Neugeborenes erwirbt die
Staatsangehörigkeit allein durch die Geburt im Staatsgebiet.
[ L ]
- lex posterior derogat legi priori
- Kennzeichnet die Rangfolge unter Gesetzen: ein später erlassenes
Gesetz geht dem früheren vor.
- lex specialis derogat legi generali
- Spezialitätsgrundsatz: das besondere Gesetz geht den allgemeinen
Gesetzen vor.
- lucidum intervallum
- Lichter Augenblick. Der Moment, in dem ein geistig Gestörter
ausnahmsweise zurechnungsfähig ist.
[ M ]
- minima non curat praetor
- Grundsatz im römischen Recht: um Kleinigkeiten kümmert sich der
Richter nicht. Lebt heute noch teilweise im Opportunitätsprinzip fort:
bei Bagatellsachen kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des
Gerichts von der Verfolgung absehen, § 153 StPO.
[ N ]
- nasciturus
- Leibesfrucht. Wird in Ausnahme vom Erfordernis der Rechtsfähigkeit (
§1 BGB) in bestimmten Fällen dem schon geborenen Kind gleichgesetzt.
Beispiel: Erbfähigkeit, § 1923 Abs. 2 BGB.
- ne bis in idem
- Strafklageverbrauch: Niemand darf wegen derselben Tat zweimal
verurteilt oder vor Gericht gestellt werden. Der Grundsatz ist heute
auch in der Verfassung verankert, Art. 103 Abs. 3 GG.
- ne ultra petita
- Über das Verlangte hinaus soll der Richter nicht hinausgehen.
Grundsatz im Verfahrensrecht, daß den Parteien nicht mehr zugesprochen
werden darf, als sie beantragt haben ( z.B. §§ 308 ZPO, 88 VwGO ).
- non liquet
- Die Sache ist nicht klar. Ist im Zivilprozeß keine Klärung erreicht
worden, so entscheidet das Gericht gegen diejenige Partei, die die
Beweis zu führen hatte.
- nulla poena sine lege
- Keine Strafe ohne Gesetz. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn
die Strafbarkeit bereits vor ihrer Begehung gesetzlich bestimmt war (§ 1
StGB). Unzulässig sind also die Bestrafung ohne gesetzliche Grundlage
und die rückwirkende Anwendung von Strafvorschriften. Der Grundsatz ist
nunmehr auch in der Verfassung festgeschrieben (Art. 103 Abs. 2 GG).
- numerus clausus
- Geschlossene Zahl. Der Begriff wird verwendet, um eine abschließende
Aufzählung im Gesetz, etwa der Sachenrechte im BGB, oder eine
Zugangsbeschränkung von Bewerbern zu einem bestimmten Beruf oder
Ausbildungsgang zu beschreiben.
[ P ]
- pacta sunt servanda
-
- Verträge müssen eingehalten werden. Bezeichnet das Prinzip der
Vertragstreue im Zivil- und Völkerrecht.
- pactum de non cedendo
- Vertragliches Abtretungsverbot. Die Vertragsparteien können
vereinbaren, daß der Gläubiger eine ihm zustehende Forderung gegen den
Schuldner nicht an einen Dritten abtreten darf (§ 399 BGB).
- perpetuatio fori
- Grundsatz des Prozeßrechts: nach Eintritt der Rechtshängigkeit
bleibt die Zuständigkeit des angegangenen Gerichts erhalten, auch wenn
sich später die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen ändern (vgl. z. B.
§ 261 ZPO).
- prima facie
- Erster Anschein. Bezeichnet eine Erleichterung der Beweisführung
durch den Beweislastpflichtigen: wenn nach der Lebenserfahrung ein
typischer Kausalverlauf vorliegt, kann der Beweis als erbracht angesehen
werden. Eine vollständige Umkehr der Beweislast ist damit allerdings
nicht verbunden, der Prozeßgegner kann den Anscheinsbeweis vielmehr
durch den Vortrag von Tatsachen erschüttern, die den Schluß auf einen
anderen Kausalverlauf zulassen.
- protestatio facto contraria
- Ein Vorbehalt oder eine Verwahrung entgegen eigenes tatsächliches
Handeln. Der Vorbehalt/die Verwahrung ist unbeachtlich, da mit den
äußeren Umständen unvereinbar. Beispiel: Entgegennahme der geschuldeten
Leistung mit der Erklärung, sie nicht als Erfüllung gelten lassen zu
wollen.
[ R ]
- ratio legis
- Der Sinn des Gesetzes. Bei der Auslegung von Gesetzen ist nicht
allein am Wortlaut zu haften, sondern u.a. auch der Sinn der Vorschrift
zu erforschen.
- reformatio in peius
- Verböserung. Im Rechtsmittelrecht: Änderung einer gerichtlichen
Entscheidung zuungunsten des Rechtsmittelführers. Heute gilt ein Verbot
der r.i.p., es sei denn, die Gegenseite hat ebenfalls ein Rechtsmittel
eingelegt (vgl. z.B. §§ 331, 358 StPO, 536, 559 ZPO).
- rei vindicatio
- Eigentumsherausgabeanspruch. Bezeichnet den Herausgabeanspruch, der
sich, unabhängig von etwaigen schuldrechtlichen Herausgabeansprüchen,
auf das absolut wirkende Eigentumsrecht stützt (§ 985 BGB).
- rubrum
- Das Rote. Bezeichnet den Urteilskopf. Dieser wurde früher mit roter
Schrift geschrieben.
[ S ]
- status quo
- Der (gegenwärtige) Rechtszustand.
[ V ]
- venire contra factum proprium
- Widersprüchliches Verhalten. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben
(§ 242 BGB) ist eine Rechtsausübung unzulässig, die in Widerspruch zu
eigenem früheren Verhalten steht. Beispiel: Berufung auf den Formmangel
eines Rechtsgeschäfts, den man selbst mit verursacht hat.
- vis absoluta
- Überwältigende Gewalt. Bezeichnet ein Gewaltanwendung, die den
Willen des Angegriffenen völlig ausschaltet. Beispiel:
Freiheitsberaubung (§ 239 StGB).
- vis compulsiva
- Nötigende Gewalt. Bezeichnet eine Gewaltanwendung, die den Willen
des Angegriffenen beugt. Beispiele: Nötigung, Erpressung (§§ 240, 253
StGB).
- volenti non fit iniuria
- Dem Einwilligenden geschieht kein Unrecht. Wer in eine
Rechtsverletzung einwilligt, kann daraus später keine Rechte herleiten.
Der Grundsatz gilt z.B. im Strafrecht und im Recht der unerlaubten
Handlungen. Voraussetzung ist jedoch, daß der Verletzte über das
Rechtsgut verfügen kann. Daran fehlt es z.B. bei der Tötung auf
Verlangen (§ 216 StGB) oder der Abtreibung (§ 218 StGB).
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