Lateinische Rechtsregeln und -begriffe
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(C) Verlag fьr die Rechts-
und Anwaltspraxis 1998
Zusammengestellt und erlдutert von Gьnter Lange.
Anregungen und Hinweise an: g.lange@zap-verlag.de
[ A ]
- aberratio ictus
- Fehlgehen der Tat: der Tдter trifft statt des anvisierten Opfers
oder Tatobjekts ein anderes=Versuch am anvisierten in Tateinheit mit
Fahrlдssigkeit am getroffenen Opfer/Tatobjekt. Nicht zu verwechseln mit
"error in persona".
- actio
- Klagemцglichkeit im rцmischen Recht. Nur bestimmte Ansprьche konnten
ьberhaupt geltend gemacht werden, sog. Aktionensystem.
- actio negatoria
- Eine dieser Klagemцglichkeiten ist der Abwehranspruch aus dem
Eigentum: das Eigentum wird in anderer Weise als durch Entziehung oder
Vorenthaltung beeintrдchtigt (z.B. durch Immissionen). Vom Stцrer kann
die Beseitigung dieser Beeintrдchtigung verlangt werden (heute § 1004
BGB).
- actio libera in causa
- Vorverlagerung der Schuld: der Tдter hat die Tat zwar im Zustand der
Schuldunfдhigkeit begangen (z.B. jemand begeht Sachbeschдdigung oder
Kцrperverletzung im Alkoholrausch; Eltern erdrьcken ihr Kleinkind im
Schlaf), hat aber bei der Herbeifьhrung der Schuldunfдhigkeit
vorausgesehen (Vorsatz) oder hдtte voraussehen kцnnen (Fahrlдssigkeit),
daЯ er spдter diese Tat begehen werde.
- actio pro socio
- Ein einzelner Gesellschafter kann ein allen Gesellschaftern zur
gesamten Hand zustehenden Anspruch gegen einen anderen Gesellschafter
geltend machen (vgl. § 705 BGB). Der Anspruch kann in eigenem Namen
geltend gemacht, die Leistung aber nur an die Gesamthand verlangt
werden.
- actus contrarius
- Eine Rechtshandlung, die das Gegenteil einer frьheren Rechtshandlung
bezweckt.
- aliud
- Eine andere, d.h. vertraglich nicht vereinbarte, Sache. Bedeutung
beim Kauf: hier kann die Abgrenzung zwischen fehlerhaft gelieferter (mit
der Folge des Sachmangels) und Lieferung einer nicht verkauften Sache
(mit der Folge der Nichterfьllung) zweifelhaft sein, insbesondere beim
sog. Gattungskauf.
- animus auctoris
- Tдterwille. Bedeutung fьr die Unterscheidung von (Mit-)Tдter und
Gehilfe im Strafrecht. Unterschieden wurde nach der z.B. noch vom
Reichsgericht vertretenen sog. "subjektiven Theorie", ob ein
Tatbeteiligter die Tat als eigene oder als fremde wollte.
- animus socii
- Gehilfenwille. Siehe hierzu: "animus auctoris".
- argumentum a maiori ad minus
- Erst-recht-SchluЯ: "wenn schon.., dann erst recht..". Folgerung des
Schwдcheren aus dem Stдrkeren.
- argumentum e contrario
- Gegen- oder UmkehrschluЯ.
[ B ]
- brevi manu traditio
- Form der Eigentumsьbertragung an beweglichen Sachen: der Erwerber
ist bereits im Besitz der verдuЯerten Sache. Die an sich notwendige
Ьbergabe der Sache entfдllt (s. § 929 Satz 2 BGB).
[ C ]
- cessio legis
- Forderungsьbergang kraft Gesetzes: der Ьbergang einer Forderung wird
in einer Rechtsnorm angeordnet - im Gegensatz zur ansonsten notwendigen
rechtsgeschдftlichen Abtretung (vgl. §§ 398 ff. BGB).
- clausula rebus sic stantibus
- Erwartung von vertragschlieЯenden Parteien, daЯ sich das Verhдltnis
zwischen Leistung und Gegenleistung bis zur spдteren Vertragserfьllung
nicht wesentlich дndert, z.B. durch unvorhersehbare hohe Inflation.
Wichtig fьr die Frage des Wegfalls der sog. "Geschдftsgrundlage".
- commodum
- Nutzen (stellvertretender), genauer: Ersatzanspruch. Wird dem
Schuldner eine Leistung an den Glдubiger unmцglich, erhдlt er jedoch im
Zusammenhang mit dieser Unmцglichkeit einen Ersatz(anspruch), z.B. eine
Versicherungsleistung, so kann der Glдubiger statt der ursprьnglichen
Leistung die Herausgabe dieses Ersatzes verlangen (vgl. § 281 BGB).
- conditio sine qua non
- Notwendige Bedingung. Bedeutung fьr die Kausalitдtsprьfung im
Strafrecht: dem Tдter ist der Erfolg seiner Handlung nur zuzurechnen,
wenn diese nicht hinweggedacht werden kann, ohne daЯ der Erfolg
entfiele.
- culpa in contrahendo
- Verschulden bei VertragsschluЯ. Auch schon vor (und unabhдngig von
einem spдteren) VertragsabschluЯ kцnnen die Beteiligten nach
Vertragsrecht und nicht nur aus unerlaubter Handlung haften. Beispiel:
Kunde rutscht im Kaufhaus auf Bananenschale aus. Es entsteht ein
Schadensersatzanspruch aus der Verletzung eines vertragsдhnlichen
Vertrauensverhдltnisses. Eine generelle gesetzliche Regelung hierzu
fehlt, das BGB enthдlt lediglich Einzelregelungen (z.B. Anfechtung wegen
Drohung oder Tдuschung, § 123 BGB).
- culpa in eligendo
- Auswahlverschulden. Wer einen anderen zu seinem Verrichtungsgehilfen
bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser
anrichtet. Er haftet aber dann nicht, wenn er den Beweis fьhren kann,
den Gehilfen sorgfдltig ausgesucht und ьberwacht zu haben
(Exkulpationsbeweis), vgl. § 831 BGB.
[ D ]
- da mihi factum, dabo tibi ius
- Verfahrensregel des rцmischen Rechts: wenn du mir den Sachverhalt
gibst, gebe ich dir das Recht. Die streitenden Parteien brauchen dem
Richter nur den Sachverhalt schildern, nicht aber Rechtsausfьhrungen
machen, denn das Gericht kennt das Recht selber (s.a. "iura novit
curia"). Vgl. z.B. §§ 130, 253 ZPO.
- de lege ferenda
- Nach kьnftigem Recht, d.h. nach dem Gesetz, das erst noch erlassen
werden muЯ. Gegensatz: "de lege lata".
- de lege lata
- Nach geltendem Recht, d.h. auf der Grundlage des bestehenden
Gesetzes. Gegensatz: "de lege ferenda".
- diligentia quam in suis
- Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. In einigen Rechtsbeziehungen
gilt eine Haftungseinschrдnkung auf diejenige Sorgfalt, die der
Schдdiger auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt,
insbesondere bei der Fьrsorge fьr fremdes Vermцgen: der unentgeltliche
Verwahrer (vgl. § 690 BGB), der BGB-Gesellschafter (§ 708 BGB), die
Ehegatten (§ 1359 BGB), die Eltern (§ 1664 BGB), der Vorerbe (§ 2131
BGB). Diese Haftungserleichterung endet jedoch bei grober Fahrlдssigkeit
(vgl. § 277 BGB).
- dolo facit, qui petit, quod statim redditurus est
- Arglistig handelt, wer etwas verlangt, was er sofort wieder
herausgeben mьЯte. Anwendungsfall des umfassenden Grundsatzes von Treu
und Glauben (§ 242 BGB).
- dolus directus
- Unbedingter Vorsatz im Strafrecht: der Tдter weiЯ um die Folgen
seines Handeln und will den Taterfolg auch herbeifьhren.
- dolus eventualis
- Bedingter Vorsatz im Strafrecht: der Tдter hдlt es fьr mцglich, daЯ
sein Handeln den Taterfolg herbeifьhrt, nimmt diesen aber billigend in
Kauf.
- dolus generalis
- Umfassender Vorsatz im Strafrecht: der Tдter glaubt den Taterfolg
bereits herbeigefьhrt zu haben, dieser tritt beispielsweise aber erst
durch die unternommene Spurenbeseitigung ein (das schon totgeglaubte
Opfer wird in einen See geworfen und ertrinkt). Um Vorsatz bejahen zu
kцnnen, konstruierte man frьher die Rechtsfigur des dolus generalis. Sie
wird heute nicht mehr verwendet, vielmehr nimmt man eine unwesentliche
Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf an.
- do ut des
- Ich gebe, damit du gibst. Charakteristikum des gegenseitigen
Vertrages (vgl. §§ 320 ff. BGB). Die beiderseitigen Verpflichtungen
stehen, anders als beim einseitig verpflichtenden Vertrag (z.B. Leihe,
Darlehen), in einem gegenseitigen Abhдngigkeitsverhдltnis (Synallagma).
[ E ]
- error in obiecto
- Irrtum ьber den Gegenstand der Tat, s. nдher "error in persona".
- error in persona
- Irrtum in der Person des Opfers: anders als beim Fehlgehen der Tat
(s. "aberratio ictus") trifft der Tдter das anvisierte Opfer, irrt sich
jedoch ьber dessen Identitдt. Der Irrtum ist wegen Gleichwertigkeit des
Angriffsobjekts (Mensch) unbeachtlich.
- exceptio doli
- Einrede der Arglist. Frьher muЯte ein Beteiligter am
Geschдftsverkehr, der miЯbrдuchliche Rechtsausьbung verhindern wollte,
dem anderen Teil eine Einrede entgegenhalten. Heute bedarf die Berufung
auf den Grundsatz von Treu und Glauben ( § 242 BGB) keiner Einrede mehr,
vielmehr begrenzt dieser die Ansprьche aller Beteiligten unmittelbar.
- ex nunc
- Ab jetzt, also mit Rechtswirkung erst fьr die Zukunft. Beispiel:
Kьndigung.
- ex tunc
- Rьckwirkend, also mit Wirkung auch fьr die Vergangenheit. Beispiel:
Anfechtung.
[ F ]
- facultas alternativa
- Ersetzungsbefugnis: der Schuldner oder der Glдubiger ist berechtigt,
statt der vereinbarten Leistung eine andere zu erbringen bzw. zu
fordern. Beispiele: Geldersatz statt Naturalrestitution ( § 251 Abs. 2
BGB) oder Kapitalabfindung statt Rentenzahlung ( § 843 Abs. 3 BGB).
- falsa demonstratio non nocet
- Eine unrichtige Bezeichnung schadet nicht. Grundsatz im Vertrags-
und Verfahrensrecht, daЯ eine irrtьmliche Falschbezeichnung unerheblich
ist, wenn der Erklдrungsempfдnger erkennt, was gemeint war.
- falsus procurator
- Vertreter ohne Vertretungsmacht. Jemand tritt im Namen eines anderen
auf, ohne von diesem beauftragt zu sein oder er ьberschreitet die
erteilte Vollmacht.
- furtum usus
- GebrauchsanmaЯung: Jemand benutzt eine fremde Sache. Da er sie
zurьckgeben, also den Besitzer nicht dauerhaft enteignen will, liegt
kein Diebstahl vor. Ausnahmsweise ist die GebrauchsanmaЯung strafbar bei
Fahrzeugen (§ 248 b StGB) und Pfandstьcken (§ 290 StGB).
[ I ]
- in dubio pro reo
- Im Zweifel fьr den Angeklagten. Bildet einen ungeschriebenen
Grundsatz im Stafrecht: der Angeklagte darf nicht verurteilt werden,
wenn das Gericht nicht von seiner Tatbeteiligung ьberzeugt ist.
- invitatio ad offerendum
- Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Stellt selbst noch keinen
Vertragsantrag i.S.d. §§ 145 ff. BGB dar, so daЯ ein potentieller
Vertragspartner nicht einfach durch Annahme den VertragsschluЯ
herbeifьhren kann, vielmehr selbst erst ein Angebot abgeben muЯ.
Beispiele: Anbringen eines Preisschildes an einer Ware; Inserat in einer
Zeitung.
- ipso iure
- Kraft Gesetzes. Die Rechtswirkung tritt unmittelbar ein, also ohne
weiteren Rechtsakt wie Willenserklдrung eines Beteiligten oder
Verwaltungsakt. Beispiel: Erbanfall mit dem Tode des Erblassers.
- iudex ad quem
- Bezeichnung des zustдndigen Richters im Rechtsmittelrecht: der
Richter, der ьber das Rechtsmittel zu entscheiden hat. Dort sind einige
Rechtsmittel auch einzulegen. Beispiel: Berufung und Revision in
Zivilsachen, §§ 518, 553 ZPO.
- iudex a quo
- Bezeichnung des zustдndigen Richters im Rechtsmittelrecht: der
Richter, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat, ist oft auch
zustдndig fьr die Entgegennahme des Rechtsmittels. Beispiel: Beschwerde,
§§ 569 BGB, 306 StPO, Berufung und Revision in Strafsachen,§§ 314, 341
StPO.
- iudex non calculat
- Der Richter rechnet nicht. Rцmischer Rechtsgrundsatz ( in
realistischer Einschдtzung der mathematischen Fдhigkeiten eines
GroЯteils der Juristen ), daЯ Rechenoperationen im Urteil nicht in
Rechtskraft erwachsen. Vgl. heute noch § 319 ZPO.
- iura novit curia
- Das Gericht kennt das Recht (selber). Die Parteien brauchen keine
Rechtsausfьhrung machen, sondern nur den Sachverhalt vortragen. Das
Gericht wendet die Rechtssдtze von Amts wegen an. Ausnahmen bestehen bei
fremdem Recht und dem Gericht unbekannten Gewohnheitsrechten und
Statuten (§ 293 ZPO). Siehe auch "da mihi factum, dabo tibi ius".
- ius cogens
- Zwingendes Recht. Die betreffende Rechtsnorm kann aus Grьnden des
Schutzes einer Partei oder des Rechtsverkehrs nicht durch Vereinbarung
der Parteien abbedungen werden. Beispiel: die Haftung fьr vorsдtzliches
Handeln, § 276 Abs. 2 BGB.
- ius dispositivum
- Nachgiebiges Recht. Die betreffende Rechtsnorm kann von den Parteien
abbedungen werden. Die meisten Vorschriften des Zivilrechts sind
abdingbar.
- ius sanguinis
- Staatsangehцrigkeitsrecht: Die Staatsangehцrigkeit eines
Neugeborenen richtet sich nach der Abstammung, d.h. nach der
Staatsangehцrigkeit der Eltern.
- ius soli
- Staatsangehцrigkeitsrecht: Ein Neugeborenes erwirbt die
Staatsangehцrigkeit allein durch die Geburt im Staatsgebiet.
[ L ]
- lex posterior derogat legi priori
- Kennzeichnet die Rangfolge unter Gesetzen: ein spдter erlassenes
Gesetz geht dem frьheren vor.
- lex specialis derogat legi generali
- Spezialitдtsgrundsatz: das besondere Gesetz geht den allgemeinen
Gesetzen vor.
- lucidum intervallum
- Lichter Augenblick. Der Moment, in dem ein geistig Gestцrter
ausnahmsweise zurechnungsfдhig ist.
[ M ]
- minima non curat praetor
- Grundsatz im rцmischen Recht: um Kleinigkeiten kьmmert sich der
Richter nicht. Lebt heute noch teilweise im Opportunitдtsprinzip fort:
bei Bagatellsachen kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des
Gerichts von der Verfolgung absehen, § 153 StPO.
[ N ]
- nasciturus
- Leibesfrucht. Wird in Ausnahme vom Erfordernis der Rechtsfдhigkeit (
§1 BGB) in bestimmten Fдllen dem schon geborenen Kind gleichgesetzt.
Beispiel: Erbfдhigkeit, § 1923 Abs. 2 BGB.
- ne bis in idem
- Strafklageverbrauch: Niemand darf wegen derselben Tat zweimal
verurteilt oder vor Gericht gestellt werden. Der Grundsatz ist heute
auch in der Verfassung verankert, Art. 103 Abs. 3 GG.
- ne ultra petita
- Ьber das Verlangte hinaus soll der Richter nicht hinausgehen.
Grundsatz im Verfahrensrecht, daЯ den Parteien nicht mehr zugesprochen
werden darf, als sie beantragt haben ( z.B. §§ 308 ZPO, 88 VwGO ).
- non liquet
- Die Sache ist nicht klar. Ist im ZivilprozeЯ keine Klдrung erreicht
worden, so entscheidet das Gericht gegen diejenige Partei, die die
Beweis zu fьhren hatte.
- nulla poena sine lege
- Keine Strafe ohne Gesetz. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn
die Strafbarkeit bereits vor ihrer Begehung gesetzlich bestimmt war (§ 1
StGB). Unzulдssig sind also die Bestrafung ohne gesetzliche Grundlage
und die rьckwirkende Anwendung von Strafvorschriften. Der Grundsatz ist
nunmehr auch in der Verfassung festgeschrieben (Art. 103 Abs. 2 GG).
- numerus clausus
- Geschlossene Zahl. Der Begriff wird verwendet, um eine abschlieЯende
Aufzдhlung im Gesetz, etwa der Sachenrechte im BGB, oder eine
Zugangsbeschrдnkung von Bewerbern zu einem bestimmten Beruf oder
Ausbildungsgang zu beschreiben.
[ P ]
- pacta sunt servanda
-
- Vertrдge mьssen eingehalten werden. Bezeichnet das Prinzip der
Vertragstreue im Zivil- und Vцlkerrecht.
- pactum de non cedendo
- Vertragliches Abtretungsverbot. Die Vertragsparteien kцnnen
vereinbaren, daЯ der Glдubiger eine ihm zustehende Forderung gegen den
Schuldner nicht an einen Dritten abtreten darf (§ 399 BGB).
- perpetuatio fori
- Grundsatz des ProzeЯrechts: nach Eintritt der Rechtshдngigkeit
bleibt die Zustдndigkeit des angegangenen Gerichts erhalten, auch wenn
sich spдter die hierfьr maЯgeblichen Voraussetzungen дndern (vgl. z. B.
§ 261 ZPO).
- prima facie
- Erster Anschein. Bezeichnet eine Erleichterung der Beweisfьhrung
durch den Beweislastpflichtigen: wenn nach der Lebenserfahrung ein
typischer Kausalverlauf vorliegt, kann der Beweis als erbracht angesehen
werden. Eine vollstдndige Umkehr der Beweislast ist damit allerdings
nicht verbunden, der ProzeЯgegner kann den Anscheinsbeweis vielmehr
durch den Vortrag von Tatsachen erschьttern, die den SchluЯ auf einen
anderen Kausalverlauf zulassen.
- protestatio facto contraria
- Ein Vorbehalt oder eine Verwahrung entgegen eigenes tatsдchliches
Handeln. Der Vorbehalt/die Verwahrung ist unbeachtlich, da mit den
дuЯeren Umstдnden unvereinbar. Beispiel: Entgegennahme der geschuldeten
Leistung mit der Erklдrung, sie nicht als Erfьllung gelten lassen zu
wollen.
[ R ]
- ratio legis
- Der Sinn des Gesetzes. Bei der Auslegung von Gesetzen ist nicht
allein am Wortlaut zu haften, sondern u.a. auch der Sinn der Vorschrift
zu erforschen.
- reformatio in peius
- Verbцserung. Im Rechtsmittelrecht: Дnderung einer gerichtlichen
Entscheidung zuungunsten des Rechtsmittelfьhrers. Heute gilt ein Verbot
der r.i.p., es sei denn, die Gegenseite hat ebenfalls ein Rechtsmittel
eingelegt (vgl. z.B. §§ 331, 358 StPO, 536, 559 ZPO).
- rei vindicatio
- Eigentumsherausgabeanspruch. Bezeichnet den Herausgabeanspruch, der
sich, unabhдngig von etwaigen schuldrechtlichen Herausgabeansprьchen,
auf das absolut wirkende Eigentumsrecht stьtzt (§ 985 BGB).
- rubrum
- Das Rote. Bezeichnet den Urteilskopf. Dieser wurde frьher mit roter
Schrift geschrieben.
[ S ]
- status quo
- Der (gegenwдrtige) Rechtszustand.
[ V ]
- venire contra factum proprium
- Widersprьchliches Verhalten. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben
(§ 242 BGB) ist eine Rechtsausьbung unzulдssig, die in Widerspruch zu
eigenem frьheren Verhalten steht. Beispiel: Berufung auf den Formmangel
eines Rechtsgeschдfts, den man selbst mit verursacht hat.
- vis absoluta
- Ьberwдltigende Gewalt. Bezeichnet ein Gewaltanwendung, die den
Willen des Angegriffenen vцllig ausschaltet. Beispiel:
Freiheitsberaubung (§ 239 StGB).
- vis compulsiva
- Nцtigende Gewalt. Bezeichnet eine Gewaltanwendung, die den Willen
des Angegriffenen beugt. Beispiele: Nцtigung, Erpressung (§§ 240, 253
StGB).
- volenti non fit iniuria
- Dem Einwilligenden geschieht kein Unrecht. Wer in eine
Rechtsverletzung einwilligt, kann daraus spдter keine Rechte herleiten.
Der Grundsatz gilt z.B. im Strafrecht und im Recht der unerlaubten
Handlungen. Voraussetzung ist jedoch, daЯ der Verletzte ьber das
Rechtsgut verfьgen kann. Daran fehlt es z.B. bei der Tцtung auf
Verlangen (§ 216 StGB) oder der Abtreibung (§ 218 StGB).
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